OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.08.2004
9 UF 8/04
Normen:
ZSEG § 9 Abs. 3 Nr. 2 ; JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1570 ; BGB § 1577 Abs. 2 ; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 635
OLGReport-Saarbrücken 2005, 49
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 141/02

Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 9 UF 8/04

DRsp Nr. 2004/15805

Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung

»Berufsbedingte Fahrtkosten sind entsprechend § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung bzw. entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung unter Zugrundelegung einer (sämtliche PKW-Kosten beinhaltenden) Kilometer-Pauschale von 0,21 EUR bis 30. Juni 2004 bzw. von 0.25 EUR ab 1. Juli 2004 in Ansatz zu bringen. Hierbei kommt es weder darauf an, ob die arbeitstägliche Fahrtstrecke relativ weit ist noch darauf, ob die Möglichkeit besteht, im grenznahen Bereich kostengünstiger als in Deutschland zu tanken.«

Normenkette:

ZSEG § 9 Abs. 3 Nr. 2 ; JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1570 ; BGB § 1577 Abs. 2 ; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

I. Die Parteien haben am September 1994 die Ehe geschlossen, aus der die am Juli 1998 geborene Tochter A. S. hervorgegangen ist, welche im Haushalt der Antragstellerin lebt.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich auf Scheidung der Ehe angetragen und vom Antragsgegner im Verbund zur Scheidung nachehelichen Unterhalt beansprucht. Nach Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat das Familiengericht die Ehe durch Urteil vom 26. September 2003 - 16 F 141/02 - rechtskräftig geschieden.