I. Die Parteien haben am September 1994 die Ehe geschlossen, aus der die am Juli 1998 geborene Tochter A. S. hervorgegangen ist, welche im Haushalt der Antragstellerin lebt.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich auf Scheidung der Ehe angetragen und vom Antragsgegner im Verbund zur Scheidung nachehelichen Unterhalt beansprucht. Nach Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat das Familiengericht die Ehe durch Urteil vom 26. September 2003 - 16 F 141/02 - rechtskräftig geschieden.
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