OLG Koblenz - Beschluss vom 18.02.2004
7 UF 828/03
Normen:
BGB § 1587a § 1587b ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 110
Vorinstanzen:
AG Simmern, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 64/02

Berücksichtigung der Absenkung der Versorgungsbezüge bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 7 UF 828/03

DRsp Nr. 2008/23414

Berücksichtigung der Absenkung der Versorgungsbezüge bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

»1. Die nach dem Versorgungsänderungsgesetz vom 20.12.2001 innerhalb der auf den 1.1.2003 folgenden nächsten acht Anpassungen der Versorgungsbezüge erfolgende Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 % ist bereits jetzt bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (wie BGH - I ZR 148/80 - 08.07.1982, MDR 1982, 904 = FamRZ 2004, 256). Der degressive Abschmelzungsbetrag ist ggf. schuldrechtlich auszugleichen.2. Dies gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten bei Ehezeitende bereits Versorgungsempfänger war und der andere nach dem Ende der Ehezeit, aber vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich in den Ruhestand getreten ist.3. Aufgrund der nach dem Bundessonderzahlungsgesetz und den entsprechenden Gesetzen der Länder mit Wirkung vom 1.1.2004 eingetretenen Änderungen beim Weihnachtsgeld (Absenkung und Einbeziehung in die Dynamisierung) bedarf es keines besonderen Rechenschrittes mehr zur Berücksichtigung des Anteils des Weihnachtsgeldes an den Versorgungsanwartschaften.«

Normenkette:

BGB § 1587a § 1587b ;

Gründe: