OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.12.2016
15 UF 142/16
Normen:
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 2760/15

Berücksichtigung der Wiederwahl eines Wahlbeamten nach Ende der Ehezeit bei der zeitratierlichen Bewertung der Versorgungsanrechte

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 15 UF 142/16

DRsp Nr. 2017/9528

Berücksichtigung der Wiederwahl eines Wahlbeamten nach Ende der Ehezeit bei der zeitratierlichen Bewertung der Versorgungsanrechte

1. Die nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Wiederwahl eines Wahlbeamten ist bei der Bemessung des Ehezeitanteils des beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts lediglich dann zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Wiederwahl um einen nach den bei Ehezeitende gegebenen objektiven Verhältnissen naheliegenden Verlauf handelt. 2. Ist Letzteres zu verneinen, so hat die spätere Wiederwahl keinen Einfluss auf die bei der zeitratierlichen Bewertung gem. §§ 40, 44 VersAusglG einzustellende Gesamtzeit der Versorgung. Auch eine Korrektur im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG kommt insoweit dann nicht in Betracht (entgegen BGH, 11. Januar 1995, XII ZB 104/91, FamRZ 1995, 414, 415 und BGH, 18. September 1991, XII ZB 41/89, FamRZ 1992, 46, 47).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 8.6.2016 in Ziff. 1 Abs. 2 der Beschlussformel abgeändert.

2. 3. 4.