OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.03.2013
6 UF 66/12
Normen:
FamFG § 59; VersAusglG § 13; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 196/11

Berücksichtigung der Zulagenversicherungen im Versorgungsausgleich; Höhe der Teilungskosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 6 UF 66/12

DRsp Nr. 2013/19676

Berücksichtigung der Zulagenversicherungen im Versorgungsausgleich; Höhe der Teilungskosten

1. Versorgungsträger sind beschwerdebefugt gemäß § 59 FamFG, wenn sie eine fehlerhafte Ermessensausübung im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG mit für sie möglicherweise nachteiligen Folgen rügen, weil die steuergeförderten Zulagenversicherungen mit der jeweiligen Grundversicherung verknüpft sind und bei isolierter Behandlung eine für die beteiligten Eheleute steuerschädliche Verwendung entstehen kann, für die nicht ausschließbar auch der Versorgungsträger in die Haftung geraten könnte, ihm aber jedenfalls sogar zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen kann (... insoweit noch offen gelassen BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013, XII ZB 550/11, Tz. 18 = FamRB 2013, 102 mit Anm. Schwamb). 2. Die Zulagenversicherungen müssen wegen ihrer steuerlichen Verknüpfung mit den jeweils zugehörigen Grundversicherungen auch ausgeglichen werden, wenn sie geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG sind (vergleiche OLG Frankfurt und OLG Saarbrücken aaO.), zumal die Versorgungsträger auf diesen Umstand selbst besonders hingewiesen haben und somit deren Verwaltungsaufwand gerade keine Rolle spielt.