1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Merzig vom 23. März 2009 - 20 F 173/08 S - wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
1.
Die sofortige Beschwerde der bis zur Kündigung des Mandats tätigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes, gemessen nach der Differenz der Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten bei einem Streitwert von - wie beantragt - 7.000 EUR und einem Streitwert von -wie vom Familiengericht festgesetzt - 2.662,50 EUR, die Grenze des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Auch ist die Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 GKG eingehalten.
2.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die vom Familiengericht vorgenommene Streitwertfestsetzung beschwert die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht zu ihrem Nachteil.
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