OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.04.2009
9 WF 39/09
Normen:
GKG § 48;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 846
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 173/08

Berücksichtigung des ALG II bei der Bemessung des Streitwerts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 9 WF 39/09

DRsp Nr. 2009/23578

Berücksichtigung des ALG II bei der Bemessung des Streitwerts

Leistungen nach ALG II/Hartz IV stellen kein Einkommen dar und sind deshalb bei der Streitwertbemessung nach § 48 GKG nicht zu berücksichtigen.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Merzig vom 23. März 2009 - 20 F 173/08 S - wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48;

Gründe:

1.

Die sofortige Beschwerde der bis zur Kündigung des Mandats tätigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes, gemessen nach der Differenz der Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten bei einem Streitwert von - wie beantragt - 7.000 EUR und einem Streitwert von -wie vom Familiengericht festgesetzt - 2.662,50 EUR, die Grenze des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Auch ist die Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 GKG eingehalten.

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die vom Familiengericht vorgenommene Streitwertfestsetzung beschwert die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht zu ihrem Nachteil.