Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 10. Dezember 2008 - 41 F 54/07 SO - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Beschwerdewert: bis 600 EUR.
I.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007 bestellten sich die Rechtsanwälte XXX in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren für den Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 12. April 2007 legten sie das Mandat nieder. In der Folgezeit wurde der Antragsgegner von den Rechtsanwälten YYY vertreten.
Auf Antrag der Rechtsanwälte XXX setzte das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 die von dem Antragsgegner an die Rechtsanwälte XXX zu erstattenden Kosten auf 316,18 EUR nebst Zinsen fest (Bl. 39 d.A.).
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