OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.03.2009
9 WF 33/09
Normen:
RVG § 11; ZPO § 104;
Fundstellen:
AGS 2009, 490
MDR 2009, 1135
OLGReport-Saarbrücken 2009, 547
RVGreport 2009, 381
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 54/07

Berücksichtigung des Einwandes der Nichterteilung der Prozessvollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 9 WF 33/09

DRsp Nr. 2009/14271

Berücksichtigung des Einwandes der Nichterteilung der Prozessvollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren

Bei dem Einwand, den Rechtsanwälten keine Prozessvollmacht erteilt zu haben, handelt es sich um eine doppeltrelevante Tatsache, die auch in Gebührenrecht ihren Grund hat, so dass hierüber im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden kann.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 10. Dezember 2008 - 41 F 54/07 SO - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Beschwerdewert: bis 600 EUR.

Normenkette:

RVG § 11; ZPO § 104;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007 bestellten sich die Rechtsanwälte XXX in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren für den Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 12. April 2007 legten sie das Mandat nieder. In der Folgezeit wurde der Antragsgegner von den Rechtsanwälten YYY vertreten.

Auf Antrag der Rechtsanwälte XXX setzte das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 die von dem Antragsgegner an die Rechtsanwälte XXX zu erstattenden Kosten auf 316,18 EUR nebst Zinsen fest (Bl. 39 d.A.).