BGH - Beschluß vom 09.02.2005
XII ZB 184/03
Normen:
ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 17.07.2003

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen XII ZB 184/03

DRsp Nr. 2005/4300

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Kindergeld ist Einkommen der Eltern i.S. des § 115 ZPO, soweit es nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes benötigt wird, und zwar desjenigen Anspruchsberechtigten, dem es gem. § 64 EStG, § 3 BKGG zufließt.

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren mit einer monatlichen Ratenzahlung von 60 EUR bewilligt, da ihm nach der zugrunde gelegten Berechnung ein für die Prozeßkosten einsetzbares Einkommen von 175 EUR verblieb. Dabei hat das Oberlandesgericht das für die beiden im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau lebenden gemeinsamen Kinder gezahlte Kindergeld von insgesamt 308 EUR als Einkommen im Sinne des § 115 ZPO berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er den Wegfall der Ratenzahlungen erstrebt.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).