OLG Köln - Schlussurteil vom 09.07.2001
21 UF 136/00
Normen:
BGB § 1612 b;
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 321 F 205/99

Berücksichtigung des Kindergeldes beim Kindesunterhalt

OLG Köln, Schlussurteil vom 09.07.2001 - Aktenzeichen 21 UF 136/00

DRsp Nr. 2012/13408

Berücksichtigung des Kindergeldes beim Kindesunterhalt

Der zum Kindesunterhalt verpflichtete Elternteil hat sich das Kindergeld zur Hälfte anrechnen zu lassen.

Tenor

I.

Das Versäumnis-Urteil des Senats vom 04.12.2000 (21 UF 136/00) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte ab 01.01.2001 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes zu zahlen ist.

II.

Der Kläger trägt, die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Urteil und dem Versäumnisurteil des Senats vom 04.12.2000 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- DM abwenden.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1612 b;

Tatbestand

Der Kläger ist der nichteheliche Sohn des Beklagten, eines niederländischen Staatsangehörigen, der in Holland wohnt und arbeitet. Mit der Klage begehrt der Kläger in Abänderung der im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Urkunde höheren Kindesunterhalt. Die Parteien streiten nunmehr nur noch darum, ob auf den begehrten Kindesunterhalt das Kindergeld, das die Mutter des Klägers bezieht, anteilig zur Hälfte anzurechnen ist.