Das Versäumnis-Urteil des Senats vom 04.12.2000 (
Der Kläger trägt, die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Urteil und dem Versäumnisurteil des Senats vom 04.12.2000 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- DM abwenden.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger ist der nichteheliche Sohn des Beklagten, eines niederländischen Staatsangehörigen, der in Holland wohnt und arbeitet. Mit der Klage begehrt der Kläger in Abänderung der im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Urkunde höheren Kindesunterhalt. Die Parteien streiten nunmehr nur noch darum, ob auf den begehrten Kindesunterhalt das Kindergeld, das die Mutter des Klägers bezieht, anteilig zur Hälfte anzurechnen ist.
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