OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.06.1999
6 UF 73/99
Normen:
BGB § 1628 § 1671 ; FGG § 50b ;
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 80/99

Berücksichtigung des Kindeswillens bei Sorgerechtsentscheidungen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.1999 - Aktenzeichen 6 UF 73/99

DRsp Nr. 2000/9261

Berücksichtigung des Kindeswillens bei Sorgerechtsentscheidungen

»1. Der Anwendungsbereich des § 1628 BGB ist auf situative Entscheidungen beschränkt; er betrifft nur Einzelfälle, in denen die Eltern konkrete Meinungsdifferenzen nicht allein zu überwinden vermögen.2. Bei der im Rahmen des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. vorzunehmenden prognostischen Beurteilung des Kindeswohls sind die von Rechtsprechung und Literatur zum bisherigen Sorgerecht entwickelten Grundsätze nach wie vor von Belang.3. Im Rahmen der Kindeswohlprüfung hat der Kindeswille grundsätzlich eine doppelte Funktion. Zum einen ist er der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, die das Kind empfindet; zum anderen ist er - ab einem gewissen Alter - ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes als einer zur Selbständigkeit erzogenen und strebenden Person. Je älter das Kind wird, desto mehr tritt die zweite Funktion in den Vordergrund. In Analogie zu den §§ 50 b Abs. 2 Satz 1 FGG, 1671 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. ist als Durchschnittstypus für die kindliche Selbstbestimmungsfähigkeit erst die 14-Jahresgrenze anzusehen.«

Normenkette:

BGB § 1628 § 1671 ; FGG § 50b ;

Gründe:

Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 1, 516, 519 und 2Abs. 1 , 19, 20 FGG).