OLG Köln - Urteil vom 30.09.2004
10 UF 81/04
Normen:
BGB § 1603 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 650

Berücksichtigung des Splittingvorteils aus einer neuen Ehe für Unterhalt von Kindern aus der geschiedenen Ehe

OLG Köln, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 10 UF 81/04

DRsp Nr. 2005/13991

Berücksichtigung des Splittingvorteils aus einer neuen Ehe für Unterhalt von Kindern aus der geschiedenen Ehe

»Da gleichrangige Kinder unterhaltsrechtlich gleich zu behandeln sind, kommt es für die Unterhaltspflicht nur auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Unterhaltsschuldners an. Splittingvorteile aus der neuen Ehe kommen daher auch den Kindern aus der geschiedenen Ehe zugute.«

Normenkette:

BGB § 1603 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2005, 650