Berücksichtigung des Splittingvorteils aus einer neuen Ehe für Unterhalt von Kindern aus der geschiedenen Ehe
OLG Köln, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 10 UF 81/04
DRsp Nr. 2005/13991
Berücksichtigung des Splittingvorteils aus einer neuen Ehe für Unterhalt von Kindern aus der geschiedenen Ehe
»Da gleichrangige Kinder unterhaltsrechtlich gleich zu behandeln sind, kommt es für die Unterhaltspflicht nur auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Unterhaltsschuldners an. Splittingvorteile aus der neuen Ehe kommen daher auch den Kindern aus der geschiedenen Ehe zugute.«