Die zulässigen Beschwerden bleiben ohne Erfolg, soweit sie die Anordnung der Betreuung angreifen. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen für eine Betreuung der Betroffenen in den angeordneten Aufgabenkreisen vorliegen, § 1896 BGB. Was die Auswahl des Betreuers anbetrifft, so führen die weiteren Beschwerden zur Aufhebung und Zurückverweisung, da der landgerichtliche Beschluß unter Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht zustande gekommen und mithin nicht rechtsfehlerfrei ist, §§ 12, 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO. Die Anhörung der Betroffenen sowie des Beteiligten zu 3. zur Auswahl des Betreuers hätte nicht unterbleiben dürfen.
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