OLG Köln - Beschluß vom 16.03.1998
16 Wx 48/98
Normen:
BGB § 1897 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 811
NJWE-FER 1999, 57

Berücksichtigung des Willens des Betreuten bei der Betreuerbestellung

OLG Köln, Beschluß vom 16.03.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 48/98

DRsp Nr. 1998/15947

Berücksichtigung des Willens des Betreuten bei der Betreuerbestellung

»Bei der Auswahl des Betreuers hat der Wille des Betreuten unbedingt Vorrang. Sein Vorschlag darf nur übergangen werden, wenn die Gefahr begründet ist, daß der Vorgeschlagene sein Amt nicht zum Wohle des Betroffenen führen werde. Der Umstand, daß noch geeignete Personen in Betracht kommen, vermag den Vorschlag des Betroffenen nicht zu entkräften.«

Normenkette:

BGB § 1897 ;

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden bleiben ohne Erfolg, soweit sie die Anordnung der Betreuung angreifen. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen für eine Betreuung der Betroffenen in den angeordneten Aufgabenkreisen vorliegen, § 1896 BGB. Was die Auswahl des Betreuers anbetrifft, so führen die weiteren Beschwerden zur Aufhebung und Zurückverweisung, da der landgerichtliche Beschluß unter Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht zustande gekommen und mithin nicht rechtsfehlerfrei ist, §§ 12, 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO. Die Anhörung der Betroffenen sowie des Beteiligten zu 3. zur Auswahl des Betreuers hätte nicht unterbleiben dürfen.