OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2013
15 UF 96/13
Normen:
BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 29/12

Berücksichtigung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Bemessung des Kindesunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen 15 UF 96/13

DRsp Nr. 2014/1659

Berücksichtigung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Bemessung des Kindesunterhalts

Die vom Unterhaltsverpflichteten im Zusammenhang mit dem Verlust seines besser vergüteten Arbeitsverhältnisses bezogene Abfindung ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen Kindes einzubeziehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Einkommen aus dem Folgearbeitsverhältnis vergleichbar wäre.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königs Wusterhausen vom 18. März 2013 - 30 F 29/12 - wird zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.054 € festgesetzt (§ 40, 51 Abs.1 FamGKG).

Normenkette:

BGB § 1603;

Gründe:

I.