OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.08.2023
13 UF 48/23
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1; FamFG § 150 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; VersAusglG § 14;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 31.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 156/21

Berücksichtigung einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung im VersorgungsausgleichAusgleichszahlung der privaten Rentenversicherung an gesetzliche RentenversicherungVerzinsung bei Übertragung von Fondsanteilen im Rahmen des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 13 UF 48/23

DRsp Nr. 2023/12488

Berücksichtigung einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung im Versorgungsausgleich Ausgleichszahlung der privaten Rentenversicherung an gesetzliche Rentenversicherung Verzinsung bei Übertragung von Fondsanteilen im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf eine private Altersversorgung mit einem Mix aus Deckungskapital und Fondguthaben hat eine Verzinsung des zu übertragenden Anteils nur zu erfolgen, soweit der zu zahlende Betrag an einer garantierten Wertsteigerung teilnimmt.

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 9) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 31.01.2023 - 29 F 156/21 - abgeändert:

Die Entscheidungsfromel wird in Ziffer 2. im letzten Absatz wie folgt gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ("Versicherung 01") zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht aus konventionellem Deckungskaptial in Höhe von 1.833,32 € auf dem vorhandenen Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...) bezogen auf den 31.08.2021 begründet. Die ("Versicherung 01") wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,75 % Zinsen seit dem 01.09.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.