OLG Köln - Beschluß vom 06.06.2002
14 WF 27/02
Normen:
BGB § 1605 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1729
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 18.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 534/02

Berücksichtigung einer Steuererstattung bei der Berechnung des Unterhalts

OLG Köln, Beschluß vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 14 WF 27/02

DRsp Nr. 2004/7774

Berücksichtigung einer Steuererstattung bei der Berechnung des Unterhalts

Solange der Unterhaltsverpflichtete nicht durch Vorlage eines Steuerbescheides oder einer konkreten nachvollziehbaren Steuerberechnung darlegt, dass für das maßgebliche Jahr keine dem Vorjahr entsprechende Steuererstattung anfällt, reicht für die Darlegung des Unterhaltsbedarfs der Hinweis auf die Höhe der Erstattung des Vorjahres regelmäßig aus, denn aufgrund der Begrenzung seines ihm gegen den Unterhaltspflichtigen zustehenden Auskunftsrechts gem. § 1605 Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsberechtigte vielfach zu einer konkreten Darlegung nicht in der Lage, während der Pflichtige jedenfalls im Besitz aller zur Berechnung erforderlichen Zahlen ist und es in der Hand hat, die Höhe des Erstattungsanspruchs zeitnah durch das Finanzamt feststellen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie beantragt, den Beklagten zu folgenden Unterhaltszahlungen zu verurteilen:

- monatlichem Ehegattenunterhalt von 1.605 DM ab 1.12.2001,

- rückständigen Ehegattenunterhalt von 1.160 DM,