I. Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind die Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der Klägerin zu 3. Aus seiner jetzigen Beziehung hat der Beklagte einen am 26. März 1992 geborenen Sohn.
Der Beklagte verpflichtete sich durch zwei Urkunden der Kreisverwaltung ... vom 9. Dezember 1997, für die Klägerinnen zu 1. und 2. Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 320,00 DM monatlich zu zahlen. Mit der im vorliegenden Verfahren eingereichten Klage begehrten die Klägerinnen zu 1. und 2. die Zahlung rückständigen Unterhalts und für die Zeit ab November 2000 die Abänderung der Urkunden dahin, dass der Beklagte Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 478,00 DM monatlich zu entrichten hat; die Klägerin zu 3. hat einen Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe von 950,00 DM monatlich geltend gemacht.
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