1.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit dieses entschieden hat, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Dienstbezüge des Klägers eine Unterhaltspflicht für die drei Stiefkinder des Klägers zu berücksichtigen.
a)
Ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung bestehen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
Nach § 850f Abs. 1 Ziff. 1a ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c ZPO) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des SGB XII oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist.
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