BGH - Beschluss vom 09.04.2014
XII ZB 721/12
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 243
FamRB 2014, 7
FamRZ 2014, 1098
FuR 2014, 3
FuR 2014, 470
MDR 2014, 660
NJW 2014, 1733
NZM 2014, 839
Vorinstanzen:
AG Hagenow, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 103/09
OLG Rostock, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 160/11

Berücksichtigung eines Wohnvorteils im Zusammenhang mit einem nachehelichen Aufstockungsunterhalt; Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei Einsatz des Erlöses aus dem früheren Miteigentumsanteil durch den gewichenen Ehegatten für den Erwerb einer neuen Wohnung

BGH, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen XII ZB 721/12

DRsp Nr. 2014/7509

Berücksichtigung eines Wohnvorteils im Zusammenhang mit einem nachehelichen Aufstockungsunterhalt; Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei Einsatz des Erlöses aus dem früheren Miteigentumsanteil durch den gewichenen Ehegatten für den Erwerb einer neuen Wohnung

Setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandgerichts Rostock vom 4. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.