Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandgerichts Rostock vom 4. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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