SchlHOLG - Urteil vom 12.10.1999
8 UF 196/98
Normen:
BGB § 1376 Abs. 1 § 1376 Abs. 2 § 1376 Abs. 3 § 1374 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 97
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 31/97

Berücksichtigung eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geerbten Grundstücks bei der Berechnung des Anfangsvermögens

SchlHOLG, Urteil vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 8 UF 196/98

DRsp Nr. 2000/9182

Berücksichtigung eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geerbten Grundstücks bei der Berechnung des Anfangsvermögens

Beim Zugewinnausgleich ist ein vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wirtschafts- und Währungsunion (01.07.1990) geerbtes DDR-Grundstück beim Anfangsvermögen mit dem Verkehrswert zum 01.07.1990 zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1376 Abs. 1 § 1376 Abs. 2 § 1376 Abs. 3 § 1374 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien hatten am die Ehe geschlossen. Aus der Ehe stammen die Kinder, geboren am,, geboren am, und, geboren am .

Die Ehewohnung befand sich in einem Einfamilienhaus in F., welches im Miteigentum der Parteien stand. Das Hausgrundstück ist nach der Trennung veräußert, der Erlösüberschuß zwischen den Parteien geteilt worden.

Die Klägerin wohnt jetzt in K.. Sie ist Arzthelferin und hat schon während des Zusammenlebens der Parteien im versicherungsfreien Bereich gearbeitet. Seit April 1999 arbeitet sie 26 Stunden wöchentlich, ab August in geringerem Umfange teilschichtig.

Der Beklagte wohnt jetzt in B. Er ist Bankkaufmann bei der . In den Jahren 1979 und 1989 hat er zusammen mit anderen Miterben ein Geschäftshausgrundstück in L./DDR geerbt. Seinen Anteil hat er im Jahre 1993 für 115.000 DM verkauft.