OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.11.2023
5 WF 124/23
Normen:
FamFG § 35 Abs. 5; ZPO §§ 567 ff.; FamFG § 220 Abs. 3; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 19 Abs. 3; FamFG § 224 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 25.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 WF 124/23

Berücksichtigung schweizerische betriebliche Rentenanwartschaften im VersorgungsausgleichAbfindungszahlung im Versorgungsausgleich aufgrund schweizerischer RentenanwartschaftenUnbilligkeit Ausgleich Anrecht beim anderen Ehegatten im Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen 5 WF 124/23

DRsp Nr. 2023/15198

Berücksichtigung schweizerische betriebliche Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich Abfindungszahlung im Versorgungsausgleich aufgrund schweizerischer Rentenanwartschaften Unbilligkeit Ausgleich Anrecht beim anderen Ehegatten im Versorgungsausgleich

Das Bestehen von schweizerischen Rentenanwartschaften der betrieblichen Altersvorsorge kann nicht nach § 19 Abs. 3 VersAusglG zu einer Unbilligkeit des Ausgleichs eines Anrechts des anderen Ehegatten führen. Auch eine Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG kann darauf nicht gestützt werden. Die konkrete Höhe dieser Anwartschaften muss daher im Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht aufgeklärt werden.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 25.08.2023 aufgehoben.

2.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 600 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 5; ZPO §§ 567 ff.; FamFG § 220 Abs. 3; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 19 Abs. 3; FamFG § 224 Abs. 4;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Versorgungsausgleichsverfahren.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten 2013 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 22.06.2022 zugestellt.