Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 25.08.2023 aufgehoben.
2.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
3.Der Verfahrenswert wird auf 600 € festgesetzt.
I.
Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Versorgungsausgleichsverfahren.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten 2013 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 22.06.2022 zugestellt.
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