In dem Haushalt der Kostenschuldner lebt das im Jahre 1994 geborene Kind M, dessen Eltern, den Eheleuten J, die elterliche Sorge durch das Amtsgericht R entzogen worden ist. Die elterliche Sorge ist auf den Bürgermeister der Stadt R - Jugendamt - übertragen worden.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. November 2000 haben die leiblichen Eltern beantragt, die elterliche Sorge wieder auf sie zu übertragen und den Kostenschuldnern aufzugeben, dass Kind M an sie herauszugeben.
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