OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.07.2001
10 WF 12/01
Normen:
KostO § 14 § 32 § 14 Abs. 3 § 137 Nr. 6 § 94 Abs. 1 Nr. 4 § 14 Abs. 5 ;

Berücksichtigung von Auslagen für Sachverständigen bei der Erstellung des Kostenansatzes gem. § 14 KostO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 10 WF 12/01

DRsp Nr. 2002/2864

Berücksichtigung von Auslagen für Sachverständigen bei der Erstellung des Kostenansatzes gem. § 14 KostO

»Bei der Erstellung des Kostenansatzes gemäß § 14 KostO können nur solche Auslagen für einen Sachverständigen berücksichtigt werden, die in dem zugrundeliegenden Verfahren angefallen sind. Es genügt nicht, daß die Auslagen in einem anderen Verfahren entstanden sind und das Gericht ein dort eingeholtes Sachverständigengutachten verwertet hat.«

Normenkette:

KostO § 14 § 32 § 14 Abs. 3 § 137 Nr. 6 § 94 Abs. 1 Nr. 4 § 14 Abs. 5 ;

Gründe:

In dem Haushalt der Kostenschuldner lebt das im Jahre 1994 geborene Kind M, dessen Eltern, den Eheleuten J, die elterliche Sorge durch das Amtsgericht R entzogen worden ist. Die elterliche Sorge ist auf den Bürgermeister der Stadt R - Jugendamt - übertragen worden.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. November 2000 haben die leiblichen Eltern beantragt, die elterliche Sorge wieder auf sie zu übertragen und den Kostenschuldnern aufzugeben, dass Kind M an sie herauszugeben.