OLG Hamm - Urteil vom 10.02.1998
1 UF 207/97
Normen:
BGB § 1360 § 1360a § 1569 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 166
OLGReport-Hamm 1998, 119

Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 1 UF 207/97

DRsp Nr. 1999/4760

Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten

1. Verfügt der unterhaltspflichtige (geschiedene) Ehegatte (hier: ein Rentner) über Kapitalvermögen und sind die Einkünfte hieraus unterhaltsrechtlich beachtlich, dann kann bei dem derzeitigen niedrigen Zinsniveau allenfalls von einer Nettoverzinsung von vier Prozent ausgegangen werden.2. Wird dem Unterhaltspflichtigen von seinem vormaligen Arbeitgeber ein Personalrabatt von zehn Prozent eingeräumt, dann wirkt dieser sich nur einkommenserhöhend aus, wenn er wirklich in Anspruch genommen wird.3. Ist der Verpflichtete zu hundert Prozent schwerbehindert und leidet er unter verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen, dann ist ein erhöhter Pflegeaufwand als Abzugsposten beim Einkommen zu berücksichtigen (hier: 500 DM).