I. Der Kläger verlangt Prozesskostenhilfe für die Abänderung einer notariellen Urkunde vor Notar H. vom 29.11.1996 (UR.-Nr.) über einen nachehelichen Unterhalt von 1040,- DM, der mit der Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit der Beklagten schon einverständlich seit 1998 auf 540,- DM monatlich herabgesetzt wurde, auf 0,- DM.
Die Klägerin versorgt unverändert die minderjährigen Töchter A. (geb. 7.12.1990) und V. (geb. 23.2.1994), für die sie das alleinige Sorgerecht hat.
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