OLG Köln - Beschluß vom 06.08.2001
14 WF 107/01
Normen:
BGB § 1612b ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 463
OLGReport-Köln 2001, 396
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 26.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 170/01

Berücksichtigung von Erwerbseinkünften neben der Betreuung zweier minderjähriger Kinder

OLG Köln, Beschluß vom 06.08.2001 - Aktenzeichen 14 WF 107/01

DRsp Nr. 2001/15471

Berücksichtigung von Erwerbseinkünften neben der Betreuung zweier minderjähriger Kinder

»1. Erwerbseinkünfte, die neben der Betreuung von 10 und 7 Jahre alten Kindern erzielt werden, stammen im Regelfall in vollem Umfang aus unzumutbarer Arbeit. Solche Einkünfte sind um die Kinderbetreuungskosten und einen Betreuungsbonus zu bereinigen und mit dem verbleibenden Betrag teilweise bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. 2. Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit neben der Kinderbetreuung sind mit dem anrechenbaren Betrag im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen. «

Normenkette:

BGB § 1612b ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt Prozesskostenhilfe für die Abänderung einer notariellen Urkunde vor Notar H. vom 29.11.1996 (UR.-Nr.) über einen nachehelichen Unterhalt von 1040,- DM, der mit der Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit der Beklagten schon einverständlich seit 1998 auf 540,- DM monatlich herabgesetzt wurde, auf 0,- DM.

Die Klägerin versorgt unverändert die minderjährigen Töchter A. (geb. 7.12.1990) und V. (geb. 23.2.1994), für die sie das alleinige Sorgerecht hat.