OLG Köln - Urteil vom 09.01.2001
25 UF 131/00
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 97
OLGReport-Köln 2001, 328
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 07.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 472/98

Berücksichtigung von Hauskosten und Wohnvorteil bei im Miteigentum stehenden Familienheim

OLG Köln, Urteil vom 09.01.2001 - Aktenzeichen 25 UF 131/00

DRsp Nr. 2001/7640

Berücksichtigung von Hauskosten und Wohnvorteil bei im Miteigentum stehenden Familienheim

1. Während des Getrenntlebens besteht grundsätzlich noch keine unterhaltsrechtlich relevante Verpflichtung des gesetzlichen Unterhaltsschuldners, seine Leistungsfähigkeit durch Mitwirkung an der Veräußerung des im Miteigentum stehenden Familienheims zu erhöhen.2. Im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanspruches des getrenntlebenden Ehepartners sind die verbrauchsunabhängigen Lasten einschließlich die das Miteigentum betreffenden Kreditraten vom Einkommen des Unterhaltsschuldners abzuziehen, sofern er diese Beträge aus seinem Einkommen leistet. Nutzt der Unterhaltsschuldner das gemeinsame Haus nicht mit, sind die verbrauchsabhängigen Kosten, die der Unterhaltsschuldner für die Unterhaltsberechtigte aufwendet, auf den Unterhalt anzurechnen.3. Bei der Ermittlung des dem allein nutzenden Ehepartners anzurechnenden Wohnvorteils kommt es nicht auf den objektiven Nutzungswert, sondern allein auf den Wert an, den die eheliche Wohnung für diesen hat. Führt die Anrechnung des Wohnvorteils dazu, dass dem Unterhaltsberechtigten für die übrigen Lebenshaltungskosten weniger als 650,00 DM monatlich verbleiben, so ist der Wohnvorteil entsprechend zu kürzen oder ganz außer Ansatz zu lassen.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe: