OLG Celle - Beschluss vom 04.08.2004
12 WF 228/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 07.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 62/04

Berücksichtigung von Leistungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung und des Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens des Unterhaltsverpflichteten

OLG Celle, Beschluss vom 04.08.2004 - Aktenzeichen 12 WF 228/04

DRsp Nr. 2009/6076

Berücksichtigung von Leistungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung und des Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens des Unterhaltsverpflichteten

1. Zuwendungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung sind auch im Mangelfall nicht dem Gesamtbruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen, da sie diesem nicht zur Deckung des persönlichen Bedarfs zur Verfügung stehen. 2. Der Arbeitgeberanteil für vermögenswirksame Leistungen ist vom Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 7. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Juli 2004 Bezug genommen.