OLG Celle - Beschluss vom 16.02.2011
10 WF 18/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1159
MDR 2011, 627
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 602 F 4947/10

Berücksichtigung von Ratenzahlungen auf eine Geldbuße bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 10 WF 18/11

DRsp Nr. 2011/3746

Berücksichtigung von Ratenzahlungen auf eine Geldbuße bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Die vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12. Januar 2011 - XII ZB 181/10 - zur Veröffentlichung vorgesehen) aufgestellten Grundsätze zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit von auf eine Geldstrafe zu zahlenden Raten bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO gelten entsprechend für Raten auf eine Geldbuße.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe:

I. Dem Antragsgegner ist für das vorliegende Verfahren vom Amtsgericht mit Beschluß vom 4. November 2010 die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. zugleich ist ihm ab Januar 2011 die Zahlung monatlicher Raten auf die Verfahrenskosten in Höhe von 115 € aufgegeben worden.