Die Klägerin ist durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bensheim (7 F 377/98) vom 11.03.1999 zur Zahlung von 300,62 DM Trennungsunterhalt ab Oktober 1998 verurteilt. Grundlage der Höhe des ausgeurteilten Trennungsunterhalts war das festgestellte Erwerbseinkommen der Klägerin, damalige Beklagte, vermindert um 400,- DM Kreditbelastung, sowie das Renteneinkommen des damaligen Klägers. Letzteres war infolge des durchgeführen Versorgungsausgleichs nach seiner ersten geschiedenen Ehe gekürzt.
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