OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.08.2001
1 WF 103/01
Normen:
BGB § 812 § 1361 ; VAHRG § 4 § 9 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 7034/01

Berücksichtigung von Rentennachzahlung an Unterhaltsberechtigten auch für zurückliegende Zeiträume der Bedürftigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.08.2001 - Aktenzeichen 1 WF 103/01

DRsp Nr. 2002/10760

Berücksichtigung von Rentennachzahlung an Unterhaltsberechtigten auch für zurückliegende Zeiträume der Bedürftigkeit

»Abweichend von dem sonst das Unterhaltsrecht beherrschende In-Prinzip sind Rentennachzahlungen an den Unterhaltsberechtigten auch für zurückliegende Zeiträume der Bedürftigkeit berücksichtigungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 812 § 1361 ; VAHRG § 4 § 9 ;

Gründe:

Die Klägerin ist durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bensheim (7 F 377/98) vom 11.03.1999 zur Zahlung von 300,62 DM Trennungsunterhalt ab Oktober 1998 verurteilt. Grundlage der Höhe des ausgeurteilten Trennungsunterhalts war das festgestellte Erwerbseinkommen der Klägerin, damalige Beklagte, vermindert um 400,- DM Kreditbelastung, sowie das Renteneinkommen des damaligen Klägers. Letzteres war infolge des durchgeführen Versorgungsausgleichs nach seiner ersten geschiedenen Ehe gekürzt.