OLG Koblenz - Urteil vom 03.08.2004
11 UF 809/03
Normen:
BGB § 1578 § 1582 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 720
OLGReport-Koblenz 2005, 52

Berücksichtigung von Steuervorteilen aus der bestehenden Ehe im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus geschiedener Ehe

OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2004 - Aktenzeichen 11 UF 809/03

DRsp Nr. 2005/13967

Berücksichtigung von Steuervorteilen aus der bestehenden Ehe im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus geschiedener Ehe

»1. Erst für den Unterhaltszeitraum nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.10.2003 (BVerfG FamRZ 2003, 1821) ist die vorher gefestigte Rechtsprechung des BGH zum Ehegattensplitting im Verhältnis zum Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nicht mehr anzuwenden.2. Auch der Teil des Arbeitslosengeldes, der dem geschiedenen Ehemann wegen der zweiten Ehefrau gezahlt wird, ist nicht in die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der ersten Ehefrau einzubeziehen.«

Normenkette:

BGB § 1578 § 1582 ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet.

Es wird zunächst zur Darstellung des Sachverhalts auf das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Sinzig vom 24. Oktober 2003 Bezug genommen.

Das Amtsgericht -Familiengericht- Sinzig hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in folgender Höhe zu zahlen:

Für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 monatlich 368 EUR,

vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 monatlich 353 EUR,

vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003 monatlich 336 EUR,

ab dem 1. Juli 2003 monatlich 327 EUR.