Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet.
Es wird zunächst zur Darstellung des Sachverhalts auf das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Sinzig vom 24. Oktober 2003 Bezug genommen.
Das Amtsgericht -Familiengericht- Sinzig hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
Für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 monatlich 368 EUR,
vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 monatlich 353 EUR,
vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003 monatlich 336 EUR,
ab dem 1. Juli 2003 monatlich 327 EUR.
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