AG Montabaur, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 302/04
Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des Trennungsunterhalts
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2004 - Aktenzeichen 7 WF 1076/04
DRsp Nr. 2005/20452
Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des Trennungsunterhalts
»1. Wird das gemeinsame Kind vom Ehemann betreut und nimmt die Frau diesen auf Trennungsunterhalt in Anspruch, ist der als Kindesunterhalt geschuldete Tabellenbetrag vom Einkommen der Frau vorab abzusetzen, falls dieser tituliert ist; das gilt auch dann, wenn die Frau den Unterhalt tatsächlich nicht zahlt.2.Zahlung des auf diesem Wege errechneten Unterhalts kann sie wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242BGB) jedoch nur verlangen, wenn sie Zug um Zug die Erfüllung des Anspruchs auf Kindesunterhalt anbietet. Solange sie dies unterlässt, ist es ihr verwehrt, ihren Unterhaltsanspruch in Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts durchzusetzen.«