OLG Koblenz - Beschluss vom 03.12.2004
7 WF 1076/04
Normen:
BGB § 242, 1361 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 686
OLGReport-Koblenz 2005, 301
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 302/04

Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des Trennungsunterhalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2004 - Aktenzeichen 7 WF 1076/04

DRsp Nr. 2005/20452

Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des Trennungsunterhalts

»1. Wird das gemeinsame Kind vom Ehemann betreut und nimmt die Frau diesen auf Trennungsunterhalt in Anspruch, ist der als Kindesunterhalt geschuldete Tabellenbetrag vom Einkommen der Frau vorab abzusetzen, falls dieser tituliert ist; das gilt auch dann, wenn die Frau den Unterhalt tatsächlich nicht zahlt. 2.Zahlung des auf diesem Wege errechneten Unterhalts kann sie wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) jedoch nur verlangen, wenn sie Zug um Zug die Erfüllung des Anspruchs auf Kindesunterhalt anbietet. Solange sie dies unterlässt, ist es ihr verwehrt, ihren Unterhaltsanspruch in Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts durchzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 242, 1361 Abs. 2 ;

Gründe: