OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.09.2001
2 WF 250/01
Normen:
GKG § 12 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 540 F 2898/00

Berücksichtigung von Vermögenswerten bei der Wertfestsetzung im Scheidungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.09.2001 - Aktenzeichen 2 WF 250/01

DRsp Nr. 2002/10741

Berücksichtigung von Vermögenswerten bei der Wertfestsetzung im Scheidungsverfahren

Die Wertfestsetung für die Gerichtsgebühren ist der Parteidisposition entzogen

Normenkette:

GKG § 12 ;

Gründe:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Ehescheidung begehrt, die das Amtsgericht durch Urteil vom 31. Juni 2001 ausgesprochen hat.

Durch den angefochtenen Beschluß hat es den Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens auf 20.956,56 DM festgesetzt, wovon 8.806,56 DM auf den Versorgungsausgleich entfallen.

Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, das Amtsgericht habe bei der Wertfestsetzung übersehen, daß auch Vermögen im Wert von 400.000 DM in Gestalt eines Zweifamilienhauses vorhanden sei.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig; sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Neufestsetzung des Gegenstandswertes.