OLG Brandenburg - Urteil vom 19.05.2009
10 UF 2/09
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1921
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 28.11.2008

Berücksichtigung von Verpflichtungen aus dem Erwerb eines Eigenheims bei der Berechnung des Unterhalts

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 10 UF 2/09

DRsp Nr. 2009/13854

Berücksichtigung von Verpflichtungen aus dem Erwerb eines Eigenheims bei der Berechnung des Unterhalts

Aufwendungen für die Finanzierung eines Einfamilienhauses stellen keine unvermeidbaren Wohnkosten dar und erhöhen den Selbstbehalt grundsätzlich nicht. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Hausgrundstück in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung erworben worden ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 28. November 2008 abgeändert.

Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 26. November 2003 (3 FH 36/03) wird dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten monatlichen Unterhalt wie folgt zahlen muss:

- 209 € für August bis Dezember 2007,

- 139 € für Januar bis Dezember 2008,

- 141 € für Januar bis April 2009 und

- 59,1 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergelds für die Zeit ab Mai 2009.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 2.758 €.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;

Tatbestand: