BFH - Urteil vom 09.06.1999
VI R 50/98
Normen:
BKGG (a.F.) § 2 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; RsprEinhG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1913
BFH/NV 1999, 1683
BFHE 189, 98
BStBl II 1999, 706
DB 1999, 1887
NJW 1999, 3511
NJWE-FER 1999, 309
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 1067),

Berufsausbildung von Kindern

BFH, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen VI R 50/98

DRsp Nr. 1999/8580

Berufsausbildung von Kindern

»Eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolvieren, ist grundsätzlich als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzuerkennen, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.«

Normenkette:

BKGG (a.F.) § 2 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; RsprEinhG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die 1976 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) legte im Juni 1993 die Abschlußprüfung für die Realschule ab; danach besuchte sie bis Mai 1996 die Berufsfachschule für Wirtschaftsassistenten. Ab Juni 1996 war sie aufgrund eines Volontariatsvertrages, der mit Ablauf des 31. Mai 1998 ohne besondere Kündigung enden sollte, in einem Reisebüro als Volontärin tätig. Die Vergütung belief sich zunächst monatlich auf 875 DM, ab 1. Juni 1997 auf 1 070 DM. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Als Urlaubsdauer waren 30 Arbeitstage pro Jahr vereinbart.