Die Klägerin war im Jahr 1995 als Berufsbetreuerin i. S. d. §§ 1896 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) tätig. Der Beklagte behandelte die Einkünfte der Klägerin als gewerbliche und setzte mit Bescheid für 1995 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 2. Januar 1997 diesen auf 48,- DM fest. Mit Bescheid vom 6. Juni 1997 wurde die Festsetzung gem. §
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