FG Thüringen - Urteil vom 27.09.2000
IV 1485/98
Normen:
EStG 1990 § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; GewStG 1991 § 2 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1896 ;

Berufsbetreuer i.S.d. §§ 1896 ff. BGB übt eine sonstige selbstständige Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus.; einheitlichem Gewerbesteuermessbetrag 1995

FG Thüringen, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen IV 1485/98

DRsp Nr. 2002/4734

Berufsbetreuer i.S.d. §§ 1896 ff. BGB übt eine sonstige selbstständige Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus.; einheitlichem Gewerbesteuermessbetrag 1995

1. Die Tätigkeit des Berufsbetreuers i.S.d. §§ 1896 ff. BGB erfüllt die Kriterien der Ähnlichkeit mit den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG exemplarisch genannten Berufsgruppen, da der Berufsbetreuer fremdnützig, in einem fremden Geschäftskreis und weitestgehend selbstständig tätig wird. 2. Für die Ähnlichkeitsprüfung kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Berufsbetreuers über die genannten Kriterien hinaus auch den weiteren Tätigkeitsinhalten eines Vermögensverwalters entspricht.

Normenkette:

EStG 1990 § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; GewStG 1991 § 2 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1896 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war im Jahr 1995 als Berufsbetreuerin i. S. d. §§ 1896 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) tätig. Der Beklagte behandelte die Einkünfte der Klägerin als gewerbliche und setzte mit Bescheid für 1995 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 2. Januar 1997 diesen auf 48,- DM fest. Mit Bescheid vom 6. Juni 1997 wurde die Festsetzung gem. § 35 b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) geändert und der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf 55,- DM festgesetzt.