OLG Thüringen - Beschluss vom 14.11.2001
6 W 488/01
Normen:
FGG § 56g ; BGB § 1836a § 1836b ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 85/01

Berufsbetreuervergütung; Stundensatz, erhöhter

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 6 W 488/01

DRsp Nr. 2001/16598

Berufsbetreuervergütung; Stundensatz, erhöhter

»1. Die gesonderte Feststellung einzelner Berechnungselemente des Vergütungsanspruchs sieht § 56 g FGG nicht vor, weil die Vergütungsfestsetzung regelmäßig die Ermittlung und Festlegung des dem Betreuer zustehenden Stundensatzes umfasst.2. Eine Fachschulausbildung ist regelmäßig als eine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG anzusehen.3. Eine in der DDR absolvierte Fachschulausbildung zum Ingenieur-Pädagogen hat einem Absolventen besondere für die Führung einer Betreuung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 BtVormVG nutzbare Fachkenntnisse verschaffen können.«

Normenkette:

FGG § 56g ; BGB § 1836a § 1836b ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist gerichtlich bestellter Berufsbetreuer des Betroffenen für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung,Gesundheitssorge, Vermögenssorge betreffend die Geltendmachung der Ansprüche auf Altersversorgung und Sozialhilfe sowie Umgang mit Behörden und Ämtern.