Streitig sind die Aufhebung eines Beitragserstattungsbescheides (Revision der Klägerin) sowie die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, in dem Versorgungsausgleichsverfahren zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Beigeladenen vor der Beitragserstattung zu erteilen (Revision der Beklagten).
Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1970 mit dem Beigeladenen, einem tunesischen Staatsangehörigen, verheiratet. Am 6. Juli 1983 beantragte sie die Scheidung.
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