SchlHOLG - Urteil vom 18.09.2001
8 UF 234/00
Normen:
ZPO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 459
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 48/99

Berufung einer nicht rechtsfähigen Partei

SchlHOLG, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 8 UF 234/00

DRsp Nr. 2002/5926

Berufung einer nicht rechtsfähigen Partei

Zur Frage, ob das Rechtsmittel einer nicht prozessfähigen Partei zulässig ist.

Normenkette:

ZPO § 56 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Ehemann, auf Trennungsunterhalt seit Mai 1999 in Anspruch. Die Parteien haben sich im November 1997 getrennt. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, geboren,, geboren am, leben beim Beklagten.

Das Familiengericht hat die Klage auf Trennungsunterhalt von insgesamt 1647 DM (1315 DM Elementarunterhalt und 332 DM Vorsorgeunterhalt) abgewiesen und dazu ausgeführt, der Beklagte sei nicht in der Lage, Trennungsunterhalt zu zahlen. Seine Einkünfte seien zu einem Drittel anrechnungsfrei, weil von ihm wegen der Betreuung der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden könne. Nach Abzug der Betreuungskosten und weiterer Belastungen verbleibe ein bereinigtes Einkommen, das "weit unterhalb der Selbstbedarfsgrenze" liege.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin, die auch im Berufungsrechtszug nichts zum Grund ihrer Bedürftigkeit vorträgt, gegen die Berechnung des unterhaltsbedeutsamen Einkommens des Beklagten.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie monatlichen Unterhalt von 850 DM ab Mai 1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.