OLG Naumburg - Beschluss vom 10.06.2004
3 WF 86/04
Normen:
BGB §§ 1361 ff ; ZPO § 127 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 566
OLGReport-Naumburg 2004, 405
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 79/04

Berufung eines Unterhaltspflichtigen auf ein Verbot jeder Nebentätigkeit durch seinen Arbeitgeber

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.06.2004 - Aktenzeichen 3 WF 86/04

DRsp Nr. 2004/14587

Berufung eines Unterhaltspflichtigen auf ein Verbot jeder Nebentätigkeit durch seinen Arbeitgeber

»1. Die Berufung eines Unterhaltspflichtigen auf ein Verbot jeder Nebentätigkeit durch seinen Arbeitgeber berührt die Obliegenheitspflichten nicht. 2. Nebenerwerbstätigkeiten dürfen keinem generellen Verbot unterliegen, denn ein solches Verbot verstößt gegen Art. 12 GG (BAGE 98, 123 m. w. N.).«

Normenkette:

BGB §§ 1361 ff ; ZPO § 127 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten 04.06.2004 gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgericht -Familiengericht- Gardelegen vom 03.06.2004 (Az.: 5 F 79/04) wird aus den zunächst zutreffenden und nichts mehr hinzuzufügenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die der Senat zur Meidung von Wiederholungen in Bezug nimmt, zurückgewiesen.