OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.03.2001
2 UF 59/00
Normen:
ZPO § 519 b Abs. 1 S. 2 § 519 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 200
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 177/99

Berufungsbegründung; förmlicher Antrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 2 UF 59/00

DRsp Nr. 2002/1464

Berufungsbegründung; förmlicher Antrag

»Enthält eine Berufungsbegründung keinen förmlichen Antrag, so muss sich zumindest aus dem Parteivortrag eindeutig entnehmen lassen, in welchen Punkten und in welchem Umfang sowie mit welcher Begründung das erstinstanzliche Urteil angefochten wird. Ist dies nicht der Fall, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.«

Normenkette:

ZPO § 519 b Abs. 1 S. 2 § 519 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Kläger haben als eheliche Kinder des Beklagten diesen zunächst auf Auskunft und dann auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Zuletzt wurden mit Schriftsatz vom 26.1.2000 für den Kläger Ziff. 1 7.125 DM, für die Klägerin Ziff. 2 12.750 DM verlangt, da der Beklagte im Zeitraum Oktober 1975 bis zur jeweiligen Volljährigkeit der Kläger diesen bei Zugrundelegung seines tatsächlichen Einkommens jeweils monatlich 375 DM zu wenig Unterhalt gezahlt habe. Der Beklagte hat die von den Klägern angenommenen Einkommensverhältnisse bestritten.