I.
Die Kläger haben als eheliche Kinder des Beklagten diesen zunächst auf Auskunft und dann auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Zuletzt wurden mit Schriftsatz vom 26.1.2000 für den Kläger Ziff. 1 7.125 DM, für die Klägerin Ziff. 2 12.750 DM verlangt, da der Beklagte im Zeitraum Oktober 1975 bis zur jeweiligen Volljährigkeit der Kläger diesen bei Zugrundelegung seines tatsächlichen Einkommens jeweils monatlich 375 DM zu wenig Unterhalt gezahlt habe. Der Beklagte hat die von den Klägern angenommenen Einkommensverhältnisse bestritten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|