OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2004
9 UF 205/03
Normen:
RegelbetragsVO § 2 ; ZPO § 319 ; ZPO § 321 ; ZPO § 518 ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 520 Abs. 2 ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 123
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 131/03

Berufungsfrist: Zustellungszeitpunkt bei Rücksendung der Urteilsausfertigung nach Hinausgabe des Empfangskenntnisses; Fristenlauf bei Berichtigung des Urteils nach erfolgter Zustellung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 9 UF 205/03

DRsp Nr. 2004/17782

Berufungsfrist: Zustellungszeitpunkt bei Rücksendung der Urteilsausfertigung nach Hinausgabe des Empfangskenntnisses; Fristenlauf bei Berichtigung des Urteils nach erfolgter Zustellung

1. Mit der Ausstellung und Hinausgabe des Empfangsbekenntnisses gilt das übersandte Urteil als zugestellt, woran auch die spätere Rücksendung der Urteilsausfertigung nichts ändert. 2. Die der Zustellung des Urteils zeitlich nachfolgende Berichtigung gem. § 319 ZPO hat auf den Lauf der Berufungsfrist regelmäßig keine Auswirkungen, soweit nicht erst die berichtigte Entscheidung, die Beschwer oder die Rechtsmittelfähigkeit erkennen lässt.

Normenkette:

RegelbetragsVO § 2 ; ZPO § 319 ; ZPO § 321 ; ZPO § 518 ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 520 Abs. 2 ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und seine Verurteilung zur Zahlung von Regelunterhalt ab ihrer Geburt.