LG Kiel, vom 10.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 515/03
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII St 107 V
Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf eine bestimmte Rechtsfrage - Prüfungspflicht des Vormundschaftsgerichts vor Anordnung eines Rückgriffs der Staatskasse
SchlHOLG, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 2 W 277/04
DRsp Nr. 2005/11101
Beschränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf eine bestimmte Rechtsfrage - Prüfungspflicht des Vormundschaftsgerichts vor Anordnung eines Rückgriffs der Staatskasse
»1. Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde kann nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkte werden, sondern nur auf selbständige abtrennbare Teile des Sreitgegenstandes. Bei unzulässiger Zulassungsbeschränkung gilt die Zulassung als unbeschränkt.2. Das Vormundschaftsgericht hat vor der Anordnung eines Rückgriffs der Staatskasse wegen möglicher Unterhaltsansprüche eines Betreuten grundsätzlich nicht zu prüfen, ob diese Unterhaltsansprüche bestehen.3. § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG findet auf den Rückgriff der Staatskasse nach den §§ 1908 i Abs. 1, 1836 e, 1836 c BGB keine Anwendung.«