SchlHOLG - Beschluss vom 04.02.2004
8 UF 216/03
Normen:
BGB § 1587b Abs. 4 ; VAHRG § 3a ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 169
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 124 F 28/02

Beschwer des Versorgungsträgers bei Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

SchlHOLG, Beschluss vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 8 UF 216/03

DRsp Nr. 2004/5785

Beschwer des Versorgungsträgers bei Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

»Der Träger einer Beamtenversorgung wird durch den Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht (unmittelbar) beeinflusst.«

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 4 ; VAHRG § 3a ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Parteien schlossen am 13. März 1989 die Ehe miteinander. Während der Ehezeit vom 1. März 1989 bis zum 31. März 2002 (Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 11. April 2002, Berechnung der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften nur aus ihren Beamtenverhältnissen erworben. Das Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein hat in erster Instanz monatliche ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau von 751,96 EURO (Auskunft vom 6. August 2002) und von 846,00 EURO für den Ehemann (Auskunft vom 24. September 2002) mitgeteilt. Beide Parteien haben den Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt, weil fraglich sei, ob die Ehefrau bei einem Quasi-Splitting ausreichende Rentenanwartschaften erlangen werde, um die Wartezeit von 60 Monaten zu erfüllen und so in den Genuss der zu begründenden Rentenanwartschaften zu gelangen.