I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aufgrund eines 1994 abgeschlossenen Prozessvergleichs schuldet der Antragsteller der seit 1997 wiederverheirateten Antragsgegnerin monatlich 250 DM nachehelichen Unterhalt.
Im Rahmen einer am 26. Februar 1998 eingereichten, bislang noch nicht zugestellten Vollstreckungsabwehrklage hat das Familiengericht einem entsprechenden Antrag des Antragstellers vom 20. Februar 1998 stattgebend mit Beschluss vom 15. Mai 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vorläufig "bis zur Entscheidung in der Hauptsache" eingestellt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
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