OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.07.1999
6 WF 42/99
Normen:
ZPO § 793 § 707 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2000, 71
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 53/98

Beschwerde bei Einstellung der Zwangsvollstreckung oder deren Ablehnung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 6 WF 42/99

DRsp Nr. 1999/11394

Beschwerde bei Einstellung der Zwangsvollstreckung oder deren Ablehnung

Nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate ist die in § 793 ZPO vorgesehene sofortige Beschwerde in Fällen der Einstellung der Zwangsvollstreckung oder deren Ablehnung nur dann statthaft, wenn der Vorderrichter einen groben Gesetzesverstoß begangen oder die Grenzen seines Ermessens verkannt hat.Über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung darf erst entschieden werden, wenn die Voraussetzungen für eine gleichzeitige Zustellung der Klage durch Zahlung der Verfahrensgebühr oder aufgrund eines Antrags nach § 65 Abs. 7 Nrn. 3 und 4 GKG oder nach vorausgegangener Bewilligung von Prozesskostenhilfe geschaffen sind.

Normenkette:

ZPO § 793 § 707 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aufgrund eines 1994 abgeschlossenen Prozessvergleichs schuldet der Antragsteller der seit 1997 wiederverheirateten Antragsgegnerin monatlich 250 DM nachehelichen Unterhalt.

Im Rahmen einer am 26. Februar 1998 eingereichten, bislang noch nicht zugestellten Vollstreckungsabwehrklage hat das Familiengericht einem entsprechenden Antrag des Antragstellers vom 20. Februar 1998 stattgebend mit Beschluss vom 15. Mai 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vorläufig "bis zur Entscheidung in der Hauptsache" eingestellt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.