BayObLG - Beschluss vom 30.07.2003
3Z BR 148/03
Normen:
FGG § 69g Abs. 4 ; BGB § 1897 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 54
FamRZ 2004, 734
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 11006/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1796/99

Beschwerde bei Entlassung des Betreuers aus einem Aufgabenkreis - Eignung als Betreuer

BayObLG, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 148/03

DRsp Nr. 2003/13285

Beschwerde bei Entlassung des Betreuers aus einem Aufgabenkreis - Eignung als Betreuer

»1. Gegen eine Entscheidung, durch die ein Betreuer aus einem von mehreren Aufgabenkreisen entlassen wird, ist die sofortige Beschwerde statthaft. 2. Zur Frage der Eignung des Sohnes als Betreuer, wenn er Geldgeschenke an sich selbst und andere Verwandte in Höhe von 80.000 DM getätigt hat, und die konkrete Möglichkeit besteht, dass es zu weiteren Schenkungen in diesem Umfang kommen wird.«

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 4 ; BGB § 1897 Abs. 1 ;

Gründe:

I.