BayObLG - Beschluß vom 26.02.1999
1Z BR 193/98
Normen:
FGG § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9 ; BGB § 1886, § 1915 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 16
BayObLGZ 1999, 59
EzFamR aktuell 1999, 186
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 17471/98
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 731 XIII 2626/86

Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen eine die Entlassung des Pflegers ablehnende Entscheidung

BayObLG, Beschluß vom 26.02.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 193/98

DRsp Nr. 1999/6276

Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen eine die Entlassung des Pflegers ablehnende Entscheidung

»Ist einem Kind zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen seinen nichtsorgeberechtigten Vater aus einer Schenkung ein Ergänzungspfleger bestellt worden, so steht dem Vater gegen eine die Entlassung des Pflegers ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts in der Regel kein Beschwerderecht zu, wenn es ausschließlich um die Sicherung einer unbestrittenen vermögensrechtlichen Position des Kindes geht. Das gilt mangels besonderer Umstände auch dann, wenn das Kind sich zur Vermeidung eines Konflikts mit dem Vater gegen die Führung des Prozesses ausgesprochen hat.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9 ; BGB § 1886, § 1915 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 ist der Vater des im Jahr 1982 geborenen, inzwischen 16 Jahre alten Kindes. Seine Ehe, aus der das Kind stammt, ist im Jahr 1992 geschieden worden. Das Kind lebt bei seiner Mutter, der auch die elterliche Sorge übertragen ist.