OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2002
10 WF 23/02
Normen:
GKG § 5 Abs. 2 Satz 1, 3 ; GKG § 5 Abs. 3 Satz 3 ; GKG § 5 Abs. 4 Satz 1, 2, 5 ; GKG § 5 Abs. 6 ; GKG § 6 Satz 1 (a.F.) ; GKG § 6 Satz 2 ; GKG § 25 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 21.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 376/01

Beschwerde gegen Anordnung eines Kostenvorschusses bei Beschwerdewert unter 100 DM (50 EURO)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 10 WF 23/02

DRsp Nr. 2003/11586

Beschwerde gegen Anordnung eines Kostenvorschusses bei Beschwerdewert unter 100 DM (50 EURO)

Nach § 6 Satz 1 GKG a. F. findet gegen den Beschluss, durch den die Tätigketi des Gerichts von der Zahlung eins Kostenvorschusses oder von einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des Vorschusses oder der Vorauszahlung die Beschwerde statt, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 DM nicht übersteigt. Im übrigen ist aber die erste Entscheidung gemäß § 5 GKG mit der Erinnerung angreifbar.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 2 Satz 1, 3 ; GKG § 5 Abs. 3 Satz 3 ; GKG § 5 Abs. 4 Satz 1, 2, 5 ; GKG § 5 Abs. 6 ; GKG § 6 Satz 1 (a.F.) ; GKG § 6 Satz 2 ; GKG § 25 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe: