OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.01.2021
7 W 117/21
Normen:
EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen III 17/20

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in ein GeburtenregisterPolnische 300-Tage-RegelKonkurrenz vorgeburtlicher Anerkennung einer Vaterschaft mit Abstammungsvermutungen fremder Rechtsordnungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen 7 W 117/21

DRsp Nr. 2022/6496

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in ein Geburtenregister Polnische 300-Tage-Regel Konkurrenz vorgeburtlicher Anerkennung einer Vaterschaft mit Abstammungsvermutungen fremder Rechtsordnungen

Auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. September 2021 abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gegen die Entscheidung in der Hauptsache wird die Rechtsbeschwerde sämtlicher Beteiligter zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe:

Die Eintragung im Geburtenregister für das am ... geborene Kind der Antragstellerin darf derzeit nicht berichtigt werden, weil sie nicht unrichtig ist.

Die Beschwerde stellt die Fallkonstellation zur Entscheidung, für die dem Gesetz weder eine deutliche Rechtsfolgeanweisung zu entnehmen ist noch auch nur eine Wert- oder Zielbestimmung, die zur Regelung einzelner Fälle verwendet werden könnte: