OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.10.2021
6 UF 147/21
Normen:
FamFG § 58;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 362

Beschwerde gegen die Anordnung eines paritätischen WechselmodellsÜberschreiten einer AbänderungsschwelleAbwägung der Kriterien des Kindeswohls

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 6 UF 147/21

DRsp Nr. 2021/18006

Beschwerde gegen die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells Überschreiten einer Abänderungsschwelle Abwägung der Kriterien des Kindeswohls

Zu den Voraussetzungen der Begründung eines Wechselmodells im Wege der Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung (hier bejaht)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58;

Gründe

I.

Der Kindesvater und Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells.