Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 08.06.2021 -
Das Jugendamt des Bezirksamts (A) wird als Ergänzungspfleger entlassen.
Zum Ergänzungspfleger für den Sorgerechtsteil Aufenthaltsbestimmungsrecht des minderjährigen Kindes M... C... T..., geboren am ...2012, wird das Jugendamt des Landkreises (B), ..., ... ..., bestellt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
I.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Bestellung zum Ergänzungspfleger für ein minderjähriges Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers hat.
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