OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.08.2021
13 UF 95/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1909; BGB § 1916; SGB VIII § 86;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 134/21

Beschwerde gegen die Bestellung zum Ergänzungspfleger für ein minderjähriges KindÖrtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 13 UF 95/21

DRsp Nr. 2021/16654

Beschwerde gegen die Bestellung zum Ergänzungspfleger für ein minderjähriges Kind Örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 08.06.2021 - 6 F 134/21 - in Ziffer 3. seines Ausspruchs wie folgt abgeändert:

Das Jugendamt des Bezirksamts (A) wird als Ergänzungspfleger entlassen.

Zum Ergänzungspfleger für den Sorgerechtsteil Aufenthaltsbestimmungsrecht des minderjährigen Kindes M... C... T..., geboren am ...2012, wird das Jugendamt des Landkreises (B), ..., ... ..., bestellt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1909; BGB § 1916; SGB VIII § 86;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer beanstandet die Bestellung zum Ergänzungspfleger für ein minderjähriges Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers hat.