Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 31.08.2021 -
Ziffer 2. der Entscheidungsformel erhält im 6. Absatz folgende Fassung:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-Nr. 310372416) nach Maßgabe von § 32a - VBL - Satzung in der Fassung der 26. Satzungsänderung zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 15,79 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.07.2020, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.946 € festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer beanstandet die unzutreffende Durchführung des Versorgungsausgleichs eines bei ihm begründeten Anrechts der Antragsgegnerin aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts.
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