OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2022
13 UF 136/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; VersAusglG §§ 6 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 42
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 114/20

Beschwerde gegen die Durchführung eines VersorgungsausgleichsAnrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen DienstsUnzulässigkeit einer Vereinbarung von Ehegatten über einen Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 13 UF 136/21

DRsp Nr. 2022/10679

Beschwerde gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts Unzulässigkeit einer Vereinbarung von Ehegatten über einen Versorgungsausgleich

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 31.08.2021 - 29 F 114/20 - abgeändert.

Ziffer 2. der Entscheidungsformel erhält im 6. Absatz folgende Fassung:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-Nr. 310372416) nach Maßgabe von § 32a - VBL - Satzung in der Fassung der 26. Satzungsänderung zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 15,79 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.07.2020, übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.946 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; VersAusglG §§ 6 ff.;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer beanstandet die unzutreffende Durchführung des Versorgungsausgleichs eines bei ihm begründeten Anrechts der Antragsgegnerin aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts.