BayObLG - Beschluß vom 13.10.1999
3Z BR 247/99
Normen:
FGG § 25 ;
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 993/99
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 233/96

Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Betreuerwechsel

BayObLG, Beschluß vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 247/99

DRsp Nr. 2000/276

Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Betreuerwechsel

»Wird gegen die Entscheidung über einen Betreuerwechsel Beschwerde eingelegt, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Auswahl des Betreuers. Das Beschwerdegericht ist dann befugt, auch eine neu benannte Person als Betreuer zu bestellen.«

Normenkette:

FGG § 25 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 14.4.1997 den Bruder des Betroffenen zu dessen Betreuer. Mit Beschluß vom 29.3.1999 entließ es den Betreuer und wählte einen Berufsbetreuer mit der Begründung aus, daß für den Betroffenen umfangreiche Dinge im Bereich der Vermögensverwaltung zu regeln seien, die besondere Sachkunde erforderten, und daß der Betroffene in der Vergangenheit immer wieder Differenzen mit seinem Bruder gehabt habe. Hiergegen richteten sich die Beschwerden des Betroffenen und des Bruders.

Im Beschwerdeverfahren äußerte der Betroffene mehrfach den Wunsch, zukünftig von seiner Schwester betreut zu werden. Diese bestellte das Beschwerdegericht mit Beschluß vom 4.6.1999, wobei es den Berufsbetreuer entließ.

Hiergegen wendet sich nunmehr die sofortige Rechtsbeschwerde des Berufsbetreuers, der vorträgt, seine Entlassung sei nicht hinreichend begründet; im übrigen habe das Landgericht fehlerhaft nicht über die Erstbeschwerde entschieden.

II.